Erbvertrag

Bindender als ein Testament

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Es muss nicht immer ein Testament sein, wenn Sie Ihren Nachlass regeln möchten. In bestimmten Konstellationen kann auch ein Erbvertrag sinnvoll sein. Darin bestimmen Sie, wer was bekommt, dafür aber möglicherweise eine Gegenleistung erbringen muss. Im Gegensatz zum Testament, das Sie alleine verfassen und jederzeit ändern oder widerrufen können, ist der Erbvertrag bindend und es sind mindestens zwei Vertragspartner, der Geber und der Bedachte, die zustimmen müssen.  

Wann ein Erbvertrag sinnvoll ist

Mit einem Erbvertrag kann der Erblasser drei Arten von Verfügungen treffen: er kann einen Erben einsetzen, er kann einer anderen Person, ohne sie als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden, oder er kann Auflagen anordnen.

  • Unternehmensnachfolge: Sie wollen die Unternehmensnachfolge regeln und z. B. Ihren Neffen, der dazu bereit ist, als Erben einsetzen.
  • Pflichtteilsverzicht: Sie möchten z. B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge verhindern, dass durch Pflichtteilsansprüche hohe Liquiditätsabflüsse den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Mit den Erben können z. B. lebzeitige Abfindungen oder sonstige Teilhaben am Vermögen vereinbart werden.
  • Gegenleistung: Sie wollen mit einer Verwandten vereinbaren, dass sie für die Ihnen zugesicherten Pflegeleistungen als Erbin eingesetzt wird (Pflege- und Erbvertrag).
  • Ehegatten: Sie wollen Ihren Ehepartner zu Ihrem Vollerben machen und Regelungen für die Berücksichtigung der gemeinsamen, gegebenenfalls der jeweils eigenen Kinder treffen (Ehegattenerbvertrag).
  • Paare ohne Trauschein: Sie wollen ihrem nichtehelichen Partner Ihren Nachlass vererben. Da das Berliner Testament nur Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften vorbehalten ist, ist der Erbvertrag hier ein geeignetes Instrument.

Rücktritt, Änderung und Aufhebung möglich

Bedenken Sie, dass ein Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich ist. Der Erblasser und die anderen Vertragsparteien sind nach Vertragsabschluss, der zwingend notariell erfolgen muss, an diesen gebunden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur möglich, wenn die Parteien die Aufhebung vereinbaren. Ein einseitiger Rücktritt kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei Verfehlungen oder Gegenpflichtverletzungen des Begünstigten. 

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