Wegzugsbesteuerung

Rechtslage und Ausweichstrategien

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Aufgrund explodierender Energiepreise, wachsender Bürokratie, politischer Unsicherheiten und hoher Steuerbelastung rückt bei vielen Mittelständlern ein Umzug ins Ausland und eine Standortverlagerung ins Blickfeld. Doch das Finanzamt erschwert diese Strategie. Eine finanzielle Hürde dabei ist die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG, die zum 1.1.2022 reformiert wurde. Wie ist die Rechtslage und welche Auswege gibt es?

Rechtslage

Wenn Sie als Anteilseigner ins Ausland ziehen und dabei auch noch Ihr Unternehmen verlagern, entgehen dem deutschen Fiskus Steuereinnahmen. Er fordert daher eine Entschädigung in Form einer fiktiven Besteuerung der stillen Reserven. Dadurch fließt Liquidität ab, ohne dass ein tatsächlicher Verkauf stattfindet.

Zieht eine natürliche Person ins Ausland, dann lösen die im Privatvermögen gehaltenen Anteile von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG oder GmbH) den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung aus. Die stillen Reserven, die Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert, werden dabei aufgedeckt. Es findet eine fiktive Veräußerung statt, deren Erträge der Steuerpflichtige mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern muss.

Mit der seit dem 1.1.2022 geltenden Reform sind zwei Erschwernisse hinzugekommen. So gilt die Wegzugsbesteuerung bereits für Personen, die in Deutschland sieben Jahre steuerpflichtig sind. Früher waren es zehn Jahre. Zudem ist seit Anfang 2022 die dauerhafte zinslose Stundungsmöglichkeit weggefallen. Die Steuer wird seitdem direkt fällig. Allerdings kann der Steuerpflichtige beantragen, die Steuer auf sieben Jahresraten zu verteilen, wenn er dafür beim Finanzamt eine Sicherheit hinterlegt. Die Ratenzahlungen sind zinsfrei.

Auswege

Die lästige Wegzugsbesteuerung lässt sich vermeiden bzw. reduzieren.

  • Zeitliche Begrenzung: Die Wegzugsbesteuerung fällt nicht an, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland nicht länger als sieben Jahre haben und in der Zeit keine Geschäftsanteile verkaufen.
  • Bewertung: Bei nicht börsennotierten Unternehmen muss der fiktive Veräußerungserlös durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers ermittelt werden. Ziel ist es dabei, den Wert „herunterzurechnen“.
  • Übertragung: Sie können Ihre Anteile auch an eine natürliche Person übertragen, die weiterhin in Deutschland lebt. Die dabei ggf. anfallende Erbschafsteuer können Sie vermeiden, wenn Sie Ihre Anteile an eine GmbH & Co. KG, Genossenschaft oder eine Stiftung übertragen. Sprechen Sie darüber aber am besten mit Ihrem Steuerberater.

Standortverlagerung

Auch wenn Sie Ihr Unternehmen ins Ausland verlagern wollen, müssen Sie die stillen Reserven aufdecken und versteuern. Die sogenannte gesetzliche Erstrickungsnorm dazu findet sich in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 16 Abs. 3a EStG und § 12 Abs. 1 KStG. Besser kann es daher sein, im Ausland neu zu gründen, den alten deutschen Standort beizubehalten, aber nach und nach „auszutrocknen“.

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