Wirtschaftsstraftaten

Risiken für Geschäftsführer/innen

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Die Corona-Krise hat gezeigt, dass der Staat und die EU immer mächtiger und übergriffiger werden. Die Flut an Gesetzen und Verordnungen nimmt unaufhörlich zu. Dadurch steigen die Risiken für Geschäftsführer/innen, gegen irgendeine Regel zu verstoßen und sich sogar strafbar zu machen. Information wird zur Pflicht, denn Unwissen schützt vor Strafe nicht, vor allem, wenn das Unwissen vermeidbar war. Damit Sie nicht in strafrechtliche Fallen stolpern, hier ein Überblick über die wichtigsten Delikte im Wirtschaftsstrafrecht.

  • Delikte gegen das Vermögen: Wirtschaftsstraftaten sind Delikte, die sich gegen die Ordnung der Wirtschaft richten: der Täter missachtet vorsätzlich oder grob fahrlässig die Grundsätze des funktionierenden Wettbewerbs und den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung durch die Wirtschaft. In der Regel sind Wirtschaftsstraftaten Straftaten gegen das Vermögen. Dass es sich nicht um Kavaliersdelikte handelt, erkennt man am Strafrahmen: meistens sind zwei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen, und häufig ist schon der Versuch strafbar.
  • Steuerhinterziehung: Die Steuerhinterziehung ist der unstreitige „Spitzenreiter“ unter den Steuerstraftaten (§ 370 AO). In diese Falle tappt der Mittelständler schnell, wenn er nicht sorgsam seine Bücher führt oder auf Expertenrat verzichtet.
  • Schwarzarbeit und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Die sog. „Schwarzarbeit“ verwirklicht gleich zwei Straftatbestände. Zum einen ist sie Steuerhinterziehung, weil sie dem Fiskus Umsatz- und Lohnsteuer vorenthält (s.o.). Darüber hinaus fällt sie unter das „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ gegenüber den Sozialversicherungsträgern (§ 266a StGB). Dagegen gilt die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nur dann als Straftat, wenn ausländische Arbeitnehmer überlassen werden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen (§ 15 AÜG).
  • Den Wettbewerb schädigende Straftaten: Hierzu zählen vor allem wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, darüber hinaus Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 298–299 StGB) sowie Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG).
  • Straftaten im Bereich des Rechtsschutzes: Das sind gravierende Verletzungen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes (insbesondere bei Patenten, Gebrauchsmustern und Marken).
  • Straftaten bei der GmbH-Führung, Insolvenzstraftaten: Gesellschafter und Geschäftsführer können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie falsche Angaben insbesondere zu Stammkapital und Geschäftsanteilen machen (§ 82 GmbHG). Speziell im Insolvenzfall gibt es vier Delikte: Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283 – 283d StGB).
  • Betrug und Untreue: Zum Betrug zählen speziell Versicherungs- und Computerbetrug sowie Subventions-, Kapitalanlage-, Kredit- und Submissionsbetrug. Hier kann der Mittelständler besonders leicht zum Opfer werden. Zur Untreue gehören neben der Veruntreuung von Arbeitsentgelt im Rahmen von Schwarzarbeit auch der Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§§ 263–266b StGB).

Mit Prävention und Gestaltung können Sie verhindern, dass Sie Täter oder Opfer werden. Sprechen Sie das Thema mit Ihrem Anwalt an.

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