Arbeitszeiterfassung wird Pflicht

Sechs Vorschriften sind wichtig

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Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zur Arbeitszeiterfassung war ein Paukenschlag. Bereits im September urteilten die Richter, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen. Solange die schriftliche Urteilsbegründung noch ausstand, war unsicher, was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändert. Jetzt gibt es Klarheit, was in der Praxis gilt.

Eckpunkte des Urteils

Arbeitgeber sind ab jetzt verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausenzeiten genau zu erfassen. Schicht- oder Dienstpläne reichen nicht mehr aus. Rechtlich mussten bislang nach dem Arbeitszeitschutzgesetz nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Die Daten müssen so aufgezeichnet werden, dass eine spätere Kontrolle durch Behörden möglich ist. Es reicht nicht aus, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein System zur Zeiterfassung zur Verfügung stellen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass die Mitarbeiter das System nutzen und ihre Arbeitszeiten erfassen.

Bislang hat der Gesetzgeber die Form der Arbeitszeiterfassung nicht vorgegeben. Daher können die Aufzeichnungen elektronisch oder auch handschriftlich erfolgen.

Arbeitgeber können die Aufzeichnungspflicht an ihre Mitarbeiter delegieren. Daher dürften Vertrauensmodelle auch in Zukunft weiterhin möglich sein. Zu beachten sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes wie Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten sowie das Sonn- und Feiertagsverbot. Soweit es möglich ist, können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit selbst einteilen. Die Pflicht zur Aufzeichnung bleibt bestehen. Inwieweit auch leitende Angestellte von der Aufzeichnungspflicht betroffen sind, ist noch unklar.

Es gibt keine Ausnahmen – auch nicht für kleine Unternehmen oder für bestimmte Branchen. Auch Berufsgruppen mit einem hohen Arbeitszeitaufkommen wie z. B. Berater müssen ihre Arbeitszeit ab jetzt erfassen.

Der Betriebsrat kann die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems nicht verlangen. Er hat aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wie die Zeiterfassung erfolgen soll.

Arbeitgeber müssen grundsätzlich ab sofort die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen. Allerdings drohen bei Verstößen derzeit keine Geldbußen. Etwaige Auflagen müssen zunächst behördlich angeordnet werden. Zuständig für die Kontrollen sind die Gewerbeaufsichtsämter.

Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)

Vorausgegangen war das sog. Stechuhr-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019. Danach sind die EU-Länder zu einer vollständigen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Der EuGH möchte damit ausufernde Arbeitszeiten eindämmen und die Einhaltung von Ruhezeiten gewähren. Deutschland hat die nationale Umsetzung bisher versäumt. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts sagt nun aus, dass das EuGH-Urteil gleichwohl bereits heute gültig ist, da es mit dem deutschen Arbeitszeitschutzgesetz schon jetzt kompatibel ist.

Fazit

Die Regierung muss jetzt noch handeln und das Arbeitszeitgesetz anpassen. Dennoch sollten Unternehmen zügig ein passendes Zeiterfassungssystem implementieren, denn wer es unterlässt, die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu erfassen, handelt rechtswidrig. Das Urteil dürfte besonders die vielen kleinen und mittelgroßen Unternehmen treffen, die bisher auf eine „freiheitliche“ Vertrauensarbeitszeit setzen. Die Bürokratie nimmt weiter zu. 

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