Typische Fehler beim Testament

Diese Fallstricke lauern

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Ein Testament zu verfassen ist immer sinnvoll. Denn mit einer schriftlich aufgesetzten „letztwilligen Verfügung“ können Sie Ihren Nachlass unter den Erben aufteilen und auch außerhalb der gesetzlichen Erbfolge Erben einsetzen. Ein notariell beglaubigtes Testament ist zu empfehlen. Möglich ist aber auch ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament. Die Herausforderung besteht dann darin, die Echtheit der Urkunde und damit den tatsächlichen „letzten Willen“ nachträglich feststellen zu können. Es muss juristisch "wasserdicht" sein, damit es wirksam ist und nicht angefochten werden kann. Doch genau hier liegt bei vielen eigenhändigen Testamenten das Problem.

Vorgaben

  • Eigenhändig: Der Erblasser muss das Testament eigenhändig geschrieben haben. Das bedeutet: von Anfang bis Ende mit der eigenen Hand, also handschriftlich, Ersatzweise kann auch mit Prothese, Fuß oder Mund geschrieben werden – solange über einen Schriftvergleich die Urheberschaft feststellbar ist.
  • Leserlich: Eigentlich selbstverständlich und daher im BGB nicht eigens erwähnt: Der Erblasser muss leserlich schreiben, damit sein letzter Wille aus der Urkunde eindeutig erkennbar ist. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein 2015 bestätigt (Az. 3 Wx 19/15 vom 16.7.2015). In dem Rechtsstreit legte eine Pflegerin ein Testament der Erblasserin zu ihren Gunsten vor, das selbst von Schriftsachverständigen nicht zweifelsfrei zu lesen war. Die Pflegerin ging leer aus, die Tochter wurde gemäß gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin.
  • Schreibhilfe: Es kann vorkommen, dass der Erblasser körperlich schreibbehindert ist, insbesondere aufgrund von Alter oder Krankheit (Versteifung, Zittern, Lähmung o.ä.). Dann darf er sich beim Schreiben helfen lassen. Allerdings ist das Führen der Hand nur insofern zulässig, als die Schriftzüge noch als diejenigen des Erblassers erkennbar bleiben. Sicherheitshalber sollte in solchen Fällen ein notarielles Testament errichtet werden.
  • Angaben: Die eigenhändige Unterschrift ist zwingend erforderlich. Sie „soll“ den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, so darf dadurch jedenfalls kein Zweifel an der Urheberschaft aufkommen (s. § 2247 Abs. 1, 3 BGB). Ort und Zeit (mit Tag, Monat, Jahr) sollen ebenfalls angegeben werden.

Mögliche Mängel

Jenseits der Formfehler weisen eigenhändige Testamente, die ohne juristische Hilfe formuliert werden, häufig auch inhaltliche Mängel auf, wenn z. B. Formulierungen unklar sind oder Fachbegriffe falsch verwendet werden. Zudem ist bei einem eigenhändigen Testament immer ein Erbschein erforderlich, wenn Immobilien im Nachlass sind.

Bei einem notariellen Testament stellt der Notar sicher, dass der letzte Wille auch wirklich zweifelsfrei aus dem Testament hervorgeht. Zudem ist dann kein Erbschein erforderlich, da das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll eine erbscheinsersetzende Wirkung hat. Durch die Errichtung eines notariellen Testamentes spart man daher die hohen Kosten für die Erteilung des Erbscheins.

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